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Wer wir sind.

Wir sind dem kurdischen Volke nahestehende Mediziner, die unabhängig von Angehörigkeit zu einer Partei, Nationalität, Glaubensgemeinschaft oder Ethnie unter einem Dach für gemeinnützige Zwecke tätig sind.

 

Der gemeinnützige Verband kurdischer Ärzte in Deutschland wurde 1987 als humanitäre Organisation gegründet, um die medizinische Versorgung von Menschen in und aus kurdischen Gebieten zu fördern.

 

Wir verfolgen ausschließlich humanitäre Ziele, keine politischen. Wir respektieren die Glaubenzugehörigkeit und Gruppenzugehörigkeit eines jeden Einzelnen, sofern sie mit der Charta der Menschenrechte und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland konform sind.

Der Vereinsvorstand.

Unser Vereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird alle zwei Jahre neu gewählt.

Prof. Dr. med. Bawarjan Schatlo

1. Vorsitzender

 

Dr. med. Birgit Koch-Dallendörfer

2. Vorsitzende

 

Dr. med. Frank Schultze

Schatzmeister

 

Dr. med. Gülistan Saribas    

Fundraising 

 

Eray Stêrk

Schriftführer

Was wir tun.

1

Medizinische Versorgung

  • Förderung der medizinischen Versorgung der in Kurdistan lebenden Menschen durch Kontakt und fachliche Beratung sowie sachliche Unterstützung von medizinischen Einrichtungen.

  • Anschaffung medizinischer Geräte, Instrumente und Medikamente.

  • Hilfe beim Aufbau einer medizinischen Infrastruktur
    in Kurdistan.

2

Information und Aufklärung

  • Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung für die kurdisch-sprachige Bevölkerung in Deutschland (z.B. Aufklärung über Impfungen, Infektionskrankheiten oder Vorsorgeuntersuchungen).

  • Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit über die mangelhafte medizinische Infrastruktur in den kurdischen Gebieten.

  • Spenden-Akquise.

3

Fortbildung und Kooperation

  • Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und andere medizinische Berufe.

  • Unterstützung von Wissenschaft und Forschung.

  • Teilnahme an internationalen medizinischen Projekten.

  • Zusammenarbeit mit zuständigen Gesundheitsbehörden, Berufsverbänden und Organisationen im In- und Ausland. 

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „ Verband Kurdischer Ärzte in Deutschland e.V.“.

  • Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Unterstützung der medizinischen Versorgung der Kurden in ihrer Heimat und in Deutschland im Sinne des § 52 AO

  • Dieser Zweck wird verfolgt durch:

  • Aufklärung über das deutsche Gesundheitswesen,

  • Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und andere medizinische Berufe,

  • Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsbehörden, Berufsverbänden und einzelner Personen in Form von Beratung und Erfahrungsaustausch sowie Anschaffung medizinischer Geräte, Instrumente und Medikamente,

  • Teilnahme an internationalen medizinischen Projekten und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung sowie Erstellung von medizinischen Publikationen sowie Förderung der kurdischen Sprache als Wissenschaftssprache,

  • gesundheitsfördernde Maßnahmen für die u. a. kurdisch stämmige Bevölkerung (z.B. Impfaufklärung, Aufklärung über Infektionskrankheiten, Vorsorgeuntersuchungen und Präventionsmedizin)

  • Kooperation mit anderen medizinischen Organisationen im In- und Ausland.

  • die Förderung der medizinischen Versorgung der in Kurdistan lebenden Menschen durch Kontakt und fachliche Beratung sowie sachliche Unterstützung von medizinischen Einrichtungen in Kurdistan.

  • die Hilfe beim Aufbau einer medizinischen Infrastruktur in Kurdistan.

  • die Information der europäischen Öffentlichkeit über die höchst mangelhafte medizinische Versorgung und Unterstützung kranker Menschen in den kurdischen Gebieten sowie das Sammeln von Spenden zur Finanzierung der oben genannten Aufgaben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 (1) der Abgabenordnung (AO).

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,

  • korrespondierenden Mitgliedern,

  • Ehrenmitgliedern.

  • Ordentliches Mitglied können ÄrztInnen, ZahnärtInnen, ApothekerInnen und Personen aus anderen medizinischen Berufen sowie MedizinstudentInen werden.
     

Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig (außer Studenten), stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar. Die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Förderung des Vereinszwecks. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung mit daraus folgenden Wiederspruch des Kandidaten so muss die Mitgliedschaft bei der Mitgliedervollversammlung per Abstimmung entschieden werden. Dabei muss eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit “Ja“ Stimmen.
 

  • Die Medizinstudenten sind beitragsfrei, Stimmberechtigt und Wählbar. Die Anzahl der in den Vorstand gewählten Medizinstudenten darf jedoch nicht mehr als ein Vorstandsmitglied betragen. Wenn mehrere Studenten aufgestellt wurden, wird derjenige mit dem höchsten Stimmen in den Vorstand gewählt.

  • Auf Antrag kann von der Beitragspflicht für einen bestimmten Zeitraum befreit werden

  • Zu korrespondierenden Mitgliedern können Ärzte ernannt werden, die mit der Satzung einverstanden sind und die Tätigkeit des Vereins unterstützen. Sie sind beitragsfrei und sind nicht stimmberechtigt.

  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen vorgeschlagen und gewählt werden, welche sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden dem Vorstand vorgeschlagen und von diesem gewählt. Die Ernennung ist nur zulässig, wenn nicht mehr als ein Mitglied des Vorstandes der Ernennung widerspricht. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und nicht stimmberechtigt.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  • Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  • Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb zwei Jahren ausschließen. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Das Mitglied kann gegen die Ausschließung binnen eines Monats Berufung an die Mitgliedervollversammlung einlegen, die über den Ausschluss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

§ 5 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sollte die Mindestzahl an fünf ordentlichen Vorstandsmitgliedern zum Beispiel durch Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder unterschritten werden, so rücken die Ersatzmitglieder je nach ihren Stimmen aus der letzten Vorstandswahl nach. Ersatzmitglieder haben bei Vorstandsitzungen keine Stimmrechte und sind nur beratend tätig.

  • Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung aus. Er ist der Mitgliedervollversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.

  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende (der Stellvertreter) und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein Vertretungsberechtigt, die anderen beiden Vorstandsmitglieder sind jedoch gemeinsam.

  • Zum Vorsitzenden darf eine Person nicht mehr als zwei nacheinander folgenden Wahlperioden gewählt werden.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

  • Der Vorstand tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert und die Protokolle von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

  • Die Anzahl der in den Vorstand gewählten Medizinstudenten darf nicht mehr als ein Vorstandsmitglied betragen. Wenn mehrere Studenten aufgestellt wurden, wird derjenige mit dem höchsten Stimmen in den Vorstand gewählt.

 

§ 6 Die Mitgliedervollversammlung

  • Die Mitgliedervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

  • Die Mitgliedervollversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  • Die Mitgliedervollversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Aufgaben der Mitgliedervollversammlung sind insbesondere:

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Wählen eines neuen Vorstandes,

  • Entgegennahme des Finanzberichtes,

  • Satzungsänderungen,

  • Auflösung des Vereins.

  • Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliedervollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, dass vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
     

Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. Mindestfrist für die Einladung zur Mitgliedervollversammlung ist 4 Wochen einzuhalten.
 

  • Die Mitgliedervollversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn sie auf derselben Versammlung für die Position neue Vorstandsmitglieder wählt.

  • Die Wahlen sind geheim. Für den Vorstand können einzelne Personen vorgeschlagen werden. Bei der Wahl einzelner Personen, wird derjenige mit den höchsten Stimmen zum Vorsitzenden gewählt, es sei die Person lehnt diesen Posten ab. In diesem Fall fällt die Position des Vorsitzenden den nächsten mit den meisten Stimmen zu. Die anderen Positionen werden unter den Vorstandsmitgliedern intern vergeben.

  • Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Falls beide verhindert sind, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter wird auch bestimmt, für die Neuwahlen des Vorstandes, der auch en Block gewählt werden kann.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

  • Zu Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der Anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 7 Beiträge

  • Über die Höhe der Beiträge wird per Beschluss in der Mitgliedervollversammlung entschieden.

  • Die Beiträge sind im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten. Eine Vorauszahlung für einen längeren Zeitraum ist zulässig.

  • Studenten sind beitragsfrei.

 

§ 8 Satzungsänderungen

  • Eine Satzungsänderung bedarf der Stimmen von 2/3 der auf der Mitgliedervollversammlung erschienenen Mitglieder.

  • In der Einladung sind der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ und die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.

  • Änderungen von § 2 und § 3 sind nur möglich, wenn die anwesenden Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erklären.

  • Der Vorstand ist berechtigt, zur Erlangung der Gemeinnützigkeit die Satzung entsprechend den Empfehlungen des Finanzamtes zu ändern.

 

§ 9 Vermögen des Vereins

  • Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Kapital- und Barvermögen, entstanden aus Beiträgen, Überschüssen, Tagungseinnahmen und Spenden.

  • Wesentliche Veränderungen im Vermögen sind in der Mitgliedervollversammlung zu beschließen.

  • Ein Rechenschaftsbericht ist alle zwei Jahre vorzulegen.

  • Alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins müssen von 2/3 der Vorstandsmitglieder zugestimmt und unterschrieben werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf Antrag von 1/5 der ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Versammlung durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei die Hälfte der ordentlichen Mitgliedern anwesend sein müssen. Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  • ist in dieser Versammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so hat binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

  • Über die Deckung etwaiger Schulden der Vereinigung im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung.

  • Im Falle der Auflösung der Vereinigung werden ihre Mittel zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird einer von der Versammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer von der als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft mit der Auflage oder eine andere Organisation mit ähnlichen Zielen überwiesen, ihn ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  • Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der Versammlung ist unzulässig.

  • Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Vereinigung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 12 Wissenschaftliche Tagung

  • Jährlich findet eine wissenschaftliche Tagung statt. Der Tagungsort wird durch den Vorstand bestimmt.

  • Zur Tagung ergeht ca. zwei Monate vorher eine Voreinladung, etwa vier Wochen vorher eine endgültige Einladung mit Angabe der Tagesordnung.

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